Steuerfreie Abgabe von Weinbauprodukten
Ab dem 16. November 2023 ist die Abgabe von direkt beim Weingut** gekauften, abgefüllten Weinen und Weinbauprodukten*** mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe steuerfrei*, wenn diese
- im Rahmen von repräsentativen und nicht-repräsentativen Bewirtungen,
- als Geschäftsgeschenk,
- als geringwertiges Geschenk erfolgt.
Für die Abgabe von Weinbauprodukten in diesen Fällen müssen keine Einkommensteuer und Sozialbeiträge gezahlt werden.
Die Abgabe ist nicht steuerfrei, wenn der Begünstigte die Produkte von Händlern (z. B. Weinhäuser, Klein- und Großhandelsgeschäfte, Ladenketten, auf den Verkauf von Weinbauprodukten spezialisierte Geschäfte) bezieht.

Die neue Regelung legt fest, in welchen – nach dem Gesetz als bestimmte Zuwendungen eingestuften – Fällen die Abgabe von Weinbauprodukten von der Steuerpflicht befreit ist. Der Begriff und Inhalt der einzelnen Zuwendungen, einschließlich der Wertgrenzen, bleiben unverändert; darin wird der steuerfrei abgegebene Weinbauprodukt und dessen Wert eingerechnet. Geringwertige Geschenke können also weiterhin einmal jährlich als bestimmte Zuwendung bis zu einem Wert von 10 Prozent des Mindestlohns gewährt werden, wobei der auf das Weinbauprodukt entfallende Wert steuerfrei ist.
- Nach den günstigen Regelungen entsteht bei der Jahresendbescherung für die Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber keine Steuerpflicht, wenn es sich um ein geringwertiges Geschenk handelt (sofern im Steuerjahr zuvor keine geringwertige Geschenkabgabe an die betreffende Privatperson erfolgte), sowie
- für von Unternehmen an ihre Geschäftspartner als Geschäftsgeschenk abgegebene Weinbauprodukte, die den Vorschriften der Regierungsverordnung entsprechen, keine Steuerpflicht entsteht.
* Basierend auf der Regierungsverordnung 451/2023. (X. 4.) über die Besteuerung bestimmter Zuwendungen in Notfallsituationen (im Folgenden: Regierungsverordnung).
** Gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes CLXIII von 2020 über den Weinbau und die Weinherstellung ist dies ein weinbauliches Betriebserlaubnisinhaber, der die Inverkehrbringung initiiert.
*** Weinbauprodukt im Sinne von § 1 Abs. 3 des Gesetzes CLXIII von 2020 über den Weinbau und die Weinherstellung, insbesondere Wein, Sekt, Perlwein, Schaumwein, Likörwein.
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Quelle: nav.gov.hu


