ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Wir informieren Sie, dass unser Unternehmen Veranstaltungen gemäß den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) organisiert. Bitte lesen Sie das folgende Dokument aufmerksam durch.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Die Kúria Village - Etyek Kereskedelmi Korlátolt Felelősségű Társaság (Sitz: 2091 Etyek, Báthori utca 21, Registernummer: 07 09 027912, Steuernummer: 25944172-2-07) (im Folgenden: Auftragnehmer) legt in diesem Dokument die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) für Veranstaltungen fest, die von ihr oder unter ihrer Mitwirkung in den Gastronomiebetrieben Etyeki Kúria – Hauptgebäude und Panorama-Saal sowie im dort befindlichen Gastronomiebetrieb Etyeki Kúria – Sváb Ház, Gästehaus, jeweils auf dem Grundstück 2091 Etyek, Báthori utca 21, sowie im Gastronomiebetrieb Etyeki Kúria Pavillon auf dem Grundstück 2091 Etyek, Ászkolás utca 20, organisiert werden; diese umfassen auch die mit der Veranstaltung verbundenen Rechte und Pflichten.


1. IN DEN AGB VERWENDETE BEGRIFFE

Veranstaltungsorte:
Hauptgebäude: der auf dem Grundstück 2091 Etyek, Báthori utca 21, betriebene Gastronomiebetrieb Etyeki Kúria – Borbár und Borbíráló einschließlich der dazugehörigen Terrasse sowie des Parkplatzes P1.
Panorama-Saal: der auf dem Grundstück 2091 Etyek, Báthori utca 21, betriebene Gastronomiebetrieb Etyeki Kúria – Borbíráló sowie der Parkplatz P1.
Pavillon: der auf dem Grundstück 2091 Etyek, Ászkolás utca 20, betriebene Gastronomiebetrieb Etyeki Kúria Pavillon einschließlich der dazugehörigen Terrasse, des Servicegebäudes und des Parkplatzes P2.
Gästehaus: der auf dem Grundstück 2091 Etyek, Báthori utca 24, betriebene Gastronomiebetrieb Etyeki Kúria – Sváb Ház, Gästehaus, einschließlich des dazugehörigen Gartens und der Parkplätze.

Langfristige Veranstaltungen: Veranstaltungen, für die die Parteien den EM-Vertrag mindestens 91 Tage vor der Durchführung der Veranstaltung schließen.
Mittelfristige Veranstaltungen: Veranstaltungen, für die die Parteien den EM-Vertrag mindestens 90 Tage, jedoch spätestens 31 Tage vor der Durchführung der Veranstaltung schließen.
Kurzfristige Veranstaltungen: Veranstaltungen, für die die Parteien den EM-Vertrag mindestens 30 Tage und spätestens 5 Werktage vor der Durchführung der Veranstaltung schließen.
Last-Minute-Veranstaltungen sind Veranstaltungen, für die die Parteien den EM-Vertrag mindestens 4 und spätestens 1 Werktag vor der Durchführung der Veranstaltung schließen.

2. GELTUNGSBEREICH DER AGB und DER EM-VERTRAG

Der persönliche Geltungsbereich der AGB erstreckt sich neben dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer auch auf die Gäste des Auftraggebers, die Teilnehmer, Mitwirkenden und Subunternehmer der Veranstaltung (im Folgenden: dem persönlichen Kreis des Auftraggebers), insbesondere im Hinblick auf die Verhaltens- und Benehmensregeln.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den ihm zugeordneten Personenkreis über die für ihn geltenden Bestimmungen dieser AGB und der Hausordnung zu informieren. Der Auftraggeber haftet für das Verhalten des ihm zugeordneten Personenkreises und der von ihm beauftragten Subunternehmer wie für sein eigenes Verhalten. Der Unternehmer haftet für das Verhalten seines eigenen Personals und seiner Subunternehmer wie für sein eigenes Verhalten.

Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit.

Die Vertragsbedingungen ergeben sich gemeinsam aus den AGB und dem für die jeweilige Veranstaltung geschlossenen EM-Vertrag.
Der EM-Vertrag enthält mindestens die folgenden Bedingungen:

Bezeichnung der Veranstaltung
Veranstaltungsort
Tag der Veranstaltung
Anzahl der Teilnehmer
Ankunft der Gäste
Abreise der Gäste
Bezeichnung des Veranstaltungspakets und Preis des Veranstaltungspakets:
Die Bereitstellungs- und Vorbereitungszeit
Verlängerungsgebühren
Bestimmungen zu Lebensmittelallergien und spezieller Ernährung:
Zusatzleistungen, Bestimmungen
Zahlungsbedingungen:
Zusätzliche Kosten und Gebühren
Falls die Dienstleistungen Auswahlmöglichkeiten enthalten, die Frist für deren Auswahl und Präzisierung.
Sonstige Bestimmungen, Vergünstigungen, Vereinbarungen.

3. PFLICHTEN DES UNTERNEHMERS

Der Unternehmer gewährleistet, dass er hinsichtlich der im EM-Vertrag festgelegten Dienstleistungen über die von den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Genehmigungen und Bescheinigungen verfügt und die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen während der gesamten Vertragserfüllung einhält.

3.1. Vermietung des Veranstaltungsortes:

Mit der Unterzeichnung des EM-Vertrags bestätigt der Auftraggeber, dass er den Veranstaltungsort zuvor besichtigt und für den Veranstaltungszweck geeignet befunden hat.
Der Unternehmer stellt dem Auftraggeber den Veranstaltungsort zu dem im EM-Vertrag festgelegten Zeitpunkt und zu den dort vereinbarten Bedingungen zur Verfügung (Vermietung).
Dem Unternehmer stehen auf Grundlage des mit der Etyeki Kúria Kft. geschlossenen Vertrags die in Punkt … der AGB genannten Veranstaltungsorte zur Verfügung:

Hauptgebäude: die als „Etyeki Kúria – Weinbar und Panoramasaal“ bezeichnete gastronomische Einrichtung auf dem Grundstück 2091 Etyek, Báthori utca 21, die dazugehörige Terrasse sowie der Parkplatz p1. 

  • Panoramasaal: die als „Etyeki Kúria – Panoramasaal“ bezeichnete gastronomische Einrichtung auf dem Grundstück 2091 Etyek, Báthori utca 21, sowie der Parkplatz p1.
  • Pavillon: die als „Etyeki Kúria Pavillon“ bezeichnete gastronomische Einrichtung auf dem Grundstück 2091 Etyek, Ászkolás utca 20, die je nach Ausstattung und Art der Veranstaltung Platz für maximal 180 Personen bietet. Dieser Veranstaltungsort ist ein auf einem abschüssigen, von Weinbergen umgebenen Gelände gelegener, seitlich offener, nicht von gemauerten Wänden umschlossener, vorübergehend aufgestellter und saisonal betriebener Pavillon, der aufgrund seiner Bauweise den Witterungseinflüssen in geringerem Maße standhält. Die Teilnehmer der Veranstaltung sind verpflichtet, ihr Erscheinungsbild (Kleidung, Schuhwerk und sonstige zum Veranstaltungsort mitgebrachte Gegenstände) unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Veranstaltungsortes und der Wettervorhersagen zu wählen.
  • Gästehaus: die unter der Anschrift 2091 Etyek, Báthori utca 21. betriebene gastronomische Einrichtung im Gebäude Etyeki Kúria – Sváb Ház, die je nach Ausstattung und Art der Veranstaltung für die Unterbringung von maximal 26 Personen geeignet ist.

    Der Auftragnehmer gewährleistet, dass der Veranstaltungsort während der gesamten Dauer der Veranstaltung für eine vertragsgemäße Nutzung geeignet und exklusiv für die Veranstaltung reserviert ist und dass keine Rechte Dritter am Veranstaltungsort bestehen, die den Auftraggeber in der rechtmäßigen Nutzung beeinträchtigen könnten.

3.2. Veranstaltungsorganisation, Bewirtung:

Darüber hinaus gewährleistet und überwacht der Auftragnehmer bis zum Veranstaltungstermin fortlaufend die für die vertragsgemäße und erfolgreiche Durchführung der Veranstaltung erforderlichen Organisations- und Abstimmungsprozesse, überwacht die Veranstaltung, übernimmt während ihrer Durchführung die im EM-Vertrag festgelegten Catering-, Tontechnik- und Aufbauleistungen und führt nach Ende der Veranstaltung eine Nachreinigung durch; hierfür kann und wird er Subunternehmer einsetzen.

4. PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS

4.1. Zutritt, Mitwirkung:
Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Veranstaltung vorab schriftlich über alle von ihm eingesetzten Mitwirkenden und Subunternehmer zu informieren. Der Auftragnehmer kann demjenigen Mitwirkenden oder Subunternehmer den Zutritt zum Veranstaltungsort verweigern, über dessen Zutrittsberechtigung der Auftraggeber ihn nicht vorab informiert hat.

Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass den Veranstaltungsort ausschließlich die eingeladenen Gäste sowie die von ihm zur Durchführung der Veranstaltung beauftragten Subunternehmer betreten dürfen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, am Veranstaltungsort für Personen zu sorgen, die die Zutrittsberechtigung der den Veranstaltungsort betretenden Personen überprüfen und den unbefugten Zutritt verhindern. Für Schäden im Zusammenhang mit unbefugtem Zutritt haftet der Auftraggeber.

Das eigene digitale Kamera- und Sicherheitssystem des Auftragnehmers dient der Verhinderung unbefugten oder rechtswidrigen Zutritts, der Gewährleistung des störungsfreien Ablaufs und der Sicherheit der Veranstaltung sowie der Sicherheit des Veranstaltungsorts, der Gäste, des Personals des Auftragnehmers und der Personen und des Eigentums des Auftragnehmers, der Schadensvermeidung und der Dokumentation von Vertragsverletzungen (insbesondere zum Rechtsschutz und zur Durchsetzung von Ansprüchen).

4.2. Regeln für den Veranstaltungsort:
Die Hausordnung des Veranstaltungsorts ist ausführlich in Kapitel 8 der AGB enthalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Veranstaltungsort sowie dessen Einrichtungen und Ausstattungen bestimmungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Rechte und berechtigten Interessen anderer zu nutzen.

Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer überprüfen bei Beendigung der Veranstaltung gemeinsam den Zustand des Veranstaltungsraums. Wurde nachweislich ein Schaden durch die Auftraggeberin, ihre Mitwirkenden oder ihre Gäste verursacht, nehmen die Parteien darüber ein Protokoll auf (darin werden die Tatsache und die Umstände der Schadensverursachung sowie die Person des Schadensverursachers festgehalten). Verweigert die Auftraggeberin die Unterzeichnung des Protokolls, hält der Auftragnehmer dies in Anwesenheit eines Zeugen im Protokoll fest und übermittelt der Auftraggeberin innerhalb von 24 Stunden eine Zweitausfertigung des Protokolls. Für die von der Auftraggeberin verursachten Schäden stellt der Auftragnehmer auf Grundlage des aufgenommenen Protokolls eine Rechnung aus, die die Auftraggeberin innerhalb von 8 Tagen zu begleichen hat.

Die Auftraggeberin ist nicht berechtigt, den Veranstaltungsort an Dritte zu vermieten oder unterzuvermieten oder Dritten eine Nutzung vorübergehender Art zu gestatten. Die Auftraggeberin ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt,
a) den Veranstaltungsort zu dekorieren,
b) am Veranstaltungsort Veränderungen vorzunehmen (z. B. verschiedene vorübergehende Bauwerke aufzustellen, Umgestaltungen und Umbauten vorzunehmen, einschließlich des Bohrens von Löchern),
c) beliebige bewegliche Gegenstände in den Veranstaltungsort einzubringen.

In den Veranstaltungsort dürfen ausschließlich solche Gegenstände eingebracht werden, die man bei einem Restaurantbesuch üblicherweise mit sich führt. Der Auftragnehmer weist die Auftraggeberin ausdrücklich darauf hin, dass er am Veranstaltungsort keine Verwahrung der Gegenstände der Teilnehmer gewährleisten kann und weder eine separate Garderobe betreibt noch einen Safe zur Verfügung stellt.

Für Gegenstände, die in den Veranstaltungsort eingebracht werden, insbesondere für deren Beschädigung, Beeinträchtigung, Entwendung, Verlust oder Zerstörung, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Die Auftraggeberin ist berechtigt, die auf dem Gut befindlichen Möbel nach Maßgabe der mit dem Auftragnehmer getroffenen Vereinbarung zu nutzen.
Auf dem Gut befindet sich in der Nähe der Veranstaltungsorte ein Weingut. Dessen Betriebsbereich ist kein Veranstaltungsort. Das Betreten des Betriebsbereichs sowie die Störung oder Behinderung der im Weingut und in dessen Umgebung durchgeführten weinbaulichen Arbeiten sind verboten.
Die Auftraggeberin ist verpflichtet, die feuer- und sicherheitstechnischen Vorschriften des Gebäudes einzuhalten und deren Einhaltung sicherzustellen.
Für Schäden im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsort schließt der Auftragnehmer seine Haftung aus.

Die Auftraggeberin ist verpflichtet, eine Person als Organisatorin zu benennen, die den direkten Kontakt zum Auftragnehmer hält.

Die nach der Veranstaltung anfallende Nachreinigung führt der Auftragnehmer selbst durch oder lässt sie durchführen (Nachreinigung). Für das Sammeln und Abtransportieren des Abfalls, der durch von der Auftraggeberin oder von ihr beauftragten Dienstleistern bereitgestellte Dekorationselemente und sonstige für die Veranstaltung verwendete Ausstattung entsteht, sowie für den Abbau der Dekorationselemente und die Beseitigung der dadurch verursachten Schäden ist jedoch die Auftraggeberin verantwortlich oder sie hat die entsprechenden Kosten zu tragen.

4.3. Bestimmungen zu Speisen und Getränken

Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vorab schriftlich über seine Bedürfnisse hinsichtlich Lebensmittelallergien oder spezieller Ernährung; der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber seinerseits schriftlich über die Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Leistungserbringung. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass am Veranstaltungsort ausschließlich vom Auftragnehmer bereitgestellte Speisen und Getränke serviert und konsumiert werden dürfen.

4.4. Dauer der Veranstaltung

Die im EM-Vertrag festgelegten Preise gelten für das dort festgelegte Programm und dessen Dauer.
Bereitschaftszeit: die vor Beginn und nach Ende der Veranstaltung erforderliche Vorbereitungszeit (Herrichtung und Dekoration des Saals) bzw. Abbau- und Aufräumzeit für die vom Auftraggeber beauftragten Dienstleister. Sofern für die Veranstaltung eine Bereitschaftszeit vorgesehen ist, enthält der Event-Management-Vertrag (im Folgenden: „EM-Vertrag“) Angaben dazu.
Bereitstellungszeit: die Dauer des bestellten Programms bzw. der bestellten Dienstleistung, in der die Bewirtung bzw. die Programme durchgeführt werden. Der EM-Vertrag legt diese Dauer genau fest.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer spätestens 5 Werktage vor der Veranstaltung schriftlich über den genauen Ablauf der Veranstaltung zu informieren und ihm ein detailliertes Drehbuch sowie die Liste der an der Veranstaltung beteiligten Dienstleister und Gäste zu übergeben.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich darüber zu informieren, wenn er am Veranstaltungstag zur geplanten Uhrzeit nicht am Veranstaltungsort erscheinen kann.

Gleichzeitig ist der Auftraggeber verpflichtet, sich mit dem Auftragnehmer über die Auswahl der geeigneten Möglichkeit aus den folgenden Optionen als Folge der Verspätung abzustimmen:

  • Verkürzung der Programmdauer (sofern dies aus fachlicher Sicht und im Hinblick auf das Gästeerlebnis möglich ist – die Beurteilung dessen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Auftragnehmers),
  • Umstrukturierung des Programmablaufs und des Drehbuchs (deren Beurteilung in den Zuständigkeitsbereich des Auftragnehmers fällt)
  • Verlängerung der Programmdauer, deren zusätzliche Kosten der Auftraggeber zu tragen hat.

Die Veranstaltungsorte schließen gemäß der Betriebserlaubnis des Auftragnehmers zu folgenden Zeiten: Das Hauptgebäude um 01:00 Uhr, der Pavillon um 02:00 Uhr und das Gästehaus um 22:00 Uhr.

  • Eine Verlängerung ist an jedem Veranstaltungsort um maximal 2 Stunden möglich: Das Hauptgebäude schließt um 03:00 Uhr, der Pavillon spätestens um 04:00 Uhr und das Gästehaus um 24:00 Uhr.

Zum Zeitpunkt der Schließung dürfen sich keine Gäste mehr am Veranstaltungsort aufhalten. Für die Einhaltung dessen ist der Auftraggeber verantwortlich.

5. DIE VERGÜTUNG UND IHRE INHALTE, ÄNDERUNGEN UND ZAHLUNG

Der EM-Vertrag enthält die voraussichtliche Bruttovergütung für das Veranstaltungspaket.

Die Cateringgebühr bzw. das Catering-Verpflegungspaket für die Veranstaltung gilt für das im EM-Vertrag vereinbarte Catering-Verpflegungspaket der Veranstaltung. Vom Auftraggeber gewünschte weitere Änderungen werden individuell kalkuliert.

Das Unternehmerhonorar umfasst die im EM-Vertrag ausführlich beschriebenen Dienstleistungen. Sofern die Dienstleistungen Auswahlmöglichkeiten enthalten, legt der EM-Vertrag die Frist für deren Auswahl und Präzisierung fest.

Findet während der Veranstaltung ein zusätzlicher Verbrauch (nicht im Voraus bestellter Verbrauch) statt, ist der Auftraggeber verpflichtet, dessen Kosten zu den zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Preisen der Speise- und Getränkekarte zu bezahlen. Den vom Auftragnehmer erfassten zusätzlichen Verbrauch bestätigt der Auftraggeber oder sein Beauftragter vor Ort durch seine Unterschrift (auf der Leistungsbestätigung oder der Quittung).

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass der Auftragnehmer die Durchführung bestimmter Veranstaltungen an eine Mindestteilnehmerzahl und gegebenenfalls auch an eine Höchstteilnehmerzahl knüpft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Kosten für die Mindestteilnehmerzahl auch dann zu erstatten, wenn die Zahl der Veranstaltungsteilnehmer die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im EM-Vertrag festgelegte Teilnehmerzahl spätestens 72 Stunden vor Beginn der Veranstaltung endgültig festzulegen; bei einer höheren Teilnehmerzahl ist er verpflichtet, die dadurch entstehenden Mehrkosten an den Auftragnehmer zu erstatten. Der Auftragnehmer korrigiert die sich aus der Änderung der Teilnehmerzahl ergebende Preisdifferenz in der Schlussrechnung.

Die Höhe der Schlussrechnung ändert sich abhängig von der Teilnehmerzahl, dem zusätzlichen Verbrauch sowie den nach Unterzeichnung des EM-Vertrags schriftlich angeforderten zusätzlichen und sonstigen Dienstleistungen.

Weicht die vom Auftraggeber gemeldete endgültige Teilnehmerzahl um mehr als 10 % von der im EM-Vertrag festgelegten Teilnehmerzahl ab, kann sich in diesem Fall der Preis der Dienstleistung pro Person ändern. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die Änderung spätestens bei Mitteilung der endgültigen Teilnehmerzahl schriftlich mit.

Für eine über die im EM-Vertrag angegebene Dauer hinaus gewünschte Verlängerung berechnen wir einen Stundenpreis für jede angefangene Stunde, während der sich ein Veranstaltungsteilnehmer am Veranstaltungsort aufhält. Die Verlängerungsgebühren sind im EM-Vertrag festgelegt.

6. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Unternehmerhonorar (Anzahlung, Vorauszahlung und Schlussrechnung) bei Fälligkeit auf Grundlage der Zahlungsaufforderung vollständig zu begleichen. Der Auftraggeber erklärt, dass ihm das Unternehmerhonorar für die Veranstaltung in voller Höhe zur Verfügung steht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Unternehmerhonorar (einschließlich Anzahlung, Vorauszahlung(en) und Schlussrechnung) per Überweisung auf das HUF-Bankkonto des Auftragnehmers mit der Kontonummer 10918001-00000093-43000003 zu bezahlen.

6.1. Anzahlung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer innerhalb von 3 Tagen nach Unterzeichnung des EM-Vertrags auf Grundlage der Zahlungsaufforderung eine Anzahlung zu leisten.
Der einmalige Betrag der Anzahlung ist im EM-Vertrag festgelegt.
Die Anzahlung ist als Bruttobetrag zu entrichten. Für ihre Anrechnung auf den Endbetrag gelten die steuerrechtlichen Vorschriften für Anzahlungen.

Wird der Vertrag erfüllt, vermindert sich die Schuld um den Betrag der Anzahlung. Scheitert die Vertragserfüllung aus einem Grund, für den keine der Parteien oder beide Parteien verantwortlich sind, ist die Anzahlung zurückzuzahlen. Ist der Auftraggeber für das Scheitern der Vertragserfüllung verantwortlich, verliert er die betreffende Anzahlung. Ist der Auftragnehmer für das Scheitern der Vertragserfüllung verantwortlich, hat er die erhaltene Anzahlung in doppelter Höhe zurückzuzahlen. Bei verspäteter Zahlung der Anzahlung/des Vorschusses ist der Auftragnehmer berechtigt, den EM-Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und vom Auftraggeber eine Rücktrittsgebühr in Höhe des im EM-Vertrag festgelegten Betrags der Anzahlung/des Vorschusses zu verlangen.

6.2. Vorschuss –
Der Vorschuss ist für alle drei Veranstaltungsorte nach folgendem Zeitplan zu bezahlen:
Vor langfristigen Veranstaltungen:
89 Tage vor der Veranstaltung 35 % des Veranstaltungshonorars auf Grundlage einer Zahlungsaufforderung
30 Tage vor der Veranstaltung weitere 40 % des Veranstaltungshonorars auf Grundlage einer Zahlungsaufforderung,
Bei mittelfristigen Veranstaltungen:
59 Tage vor der Veranstaltung 35 % des Veranstaltungshonorars auf Grundlage einer Zahlungsaufforderung
30 Tage vor der Veranstaltung weitere 40 % des Veranstaltungshonorars auf Grundlage einer Zahlungsaufforderung,
Bei kurzfristigen Verträgen hat der Auftraggeber 75 % des Veranstaltungshonorars spätestens 5 Werktage vor dem Veranstaltungstermin zu bezahlen.

6.3. Schlussrechnung

  1. Den verbleibenden Betrag hat der Auftraggeber auf Grundlage der Schlussrechnung bis zum 8. Tag nach der Veranstaltung durch Überweisung auf das Konto des Auftragnehmers zu bezahlen.
  2. Ist der Auftraggeber gemäß dem EM-Vertrag verpflichtet, die Schlussrechnung nach der Leistungserbringung vor Ort in bar oder per Bankkarte zu bezahlen, übermittelt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Schlussrechnung innerhalb von 48 Stunden per E-Mail.


7. STORNIERUNGSBEDINGUNGEN (RÜCKTRITT)

Haben die Parteien den EM-Vertrag geschlossen und tritt der Auftraggeber vor dem Veranstaltungstermin vom EM-Vertrag zurück, ist der Auftraggeber für die folgenden Zeiträume zu den nachstehenden Zahlungen verpflichtet.

  • I. Stufe: Wurde bereits eine Anzahlung geleistet, darf der Auftragnehmer den Betrag der Anzahlung einbehalten. Wurde noch keine Anzahlung geleistet, kann der Auftragnehmer eine Rücktrittsgebühr in Höhe der Anzahlung verlangen.
  • II. Stufe: Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Rücktrittsgebühr verpflichtet, deren Höhe der Anzahlung zuzüglich 25 % des vorab kalkulierten Gesamtbetrags des Veranstaltungshonorars entspricht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geleistete Anzahlung einzubehalten.
  • III. Stufe: Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Rücktrittsgebühr verpflichtet, deren Höhe 50 % des vorab kalkulierten Gesamtbetrags des Veranstaltungshonorars entspricht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geleistete Anzahlung einzubehalten, und muss den vom Auftraggeber geleisteten Vorschuss auf seinen Anspruch auf die Rücktrittsgebühr anrechnen.
  • IV. Stufe: Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Rücktrittsgebühr verpflichtet, deren Höhe zusammen mit der Anzahlung 70 % des vorab kalkulierten Gesamtbetrags des Veranstaltungshonorars entspricht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die geleistete Anzahlung einzubehalten, und muss den vom Auftraggeber geleisteten Vorschuss auf seinen Anspruch auf die Rücktrittsgebühr anrechnen.

In den vorstehenden Fällen ist der Auftragnehmer berechtigt, das gezahlte Angeld einzubehalten und die vom Auftraggeber geleistete Anzahlung auf die geforderte Stornogebühr anzurechnen. Soweit die vom Auftraggeber geleistete Anzahlung beziehungsweise das gezahlte Angeld die Stornogebühr nicht abdeckt, kann der Auftragnehmer die Stornogebühr vom Auftraggeber verlangen.

Bei der Auslegung der vorstehenden Bestimmungen legt der Auftragnehmer die Dauer der einzelnen Abschnitte wie folgt fest:

  • bei EM-Verträgen über Veranstaltungen, die langfristig, mindestens 91 Tage später, stattfinden:
    • Abschnitt I: Zeitraum bis einschließlich 90 Tage vor dem Veranstaltungstermin
    • Abschnitt II: Zeitraum von 89 bis 60 Tagen vor dem Veranstaltungstermin
    • Abschnitt III: Zeitraum von 59 bis 30 Tagen vor dem Veranstaltungstermin
    • Abschnitt IV: Zeitraum von 29 bis 0 Tagen vor dem Veranstaltungstermin
  • bei EM-Verträgen über Veranstaltungen, die mittelfristig, innerhalb von höchstens 90 Tagen, stattfinden:
    • Abschnitt I: Zeitraum bis einschließlich 60 Tage vor dem Veranstaltungstermin
    • Abschnitt II: Zeitraum von 59 bis 31 Tagen vor dem Veranstaltungstermin
    • Abschnitt III: Zeitraum von 30 bis 15 Tagen vor dem Veranstaltungstermin
    • Abschnitt IV: Zeitraum von 14 bis 0 Tagen vor dem Veranstaltungstermin
  • bei EM-Verträgen über Veranstaltungen, die kurzfristig, innerhalb von höchstens 30 Tagen, stattfinden:
    • Abschnitt I: Zeitraum bis einschließlich 30 Tage vor dem Veranstaltungstermin
    • Abschnitt II: Zeitraum von 29 bis 15 Tagen vor dem Veranstaltungstermin
    • Abschnitt III: Zeitraum von 14 bis 5 Tagen vor dem Veranstaltungstermin
    • Abschnitt IV: Zeitraum von 4 bis 0 Tagen vor dem Veranstaltungstermin

Wenn der Auftragnehmer in Abschnitt II, III oder IV vom EM-Vertrag zurücktritt, ist der vom Auftraggeber als Anzahlung gezahlte Gesamtbetrag einschließlich der doppelten Höhe des Angelds zurückzuerstatten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diesen Betrag innerhalb von 8 (in Worten: acht) Tagen ab dem Rücktritt an den Auftraggeber zu zahlen.

8. HAUSORDNUNG

8.1. Allgemeine Bestimmungen

1. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind berechtigt, die Einhaltung der Hausordnung zu kontrollieren; im Falle eines Verstoßes dagegen
a) die Teilnehmer auffordern, die Bestimmungen der Hausordnung einzuhalten,
b) die weitere Bewirtung des Teilnehmers verweigern und/oder
c) Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen, können hinausbegleitet und vom Veranstaltungsort verwiesen werden (gegebenenfalls unter Hinzuziehung der Polizei).

2. Der Auftragnehmer betreibt mehrere Veranstaltungsorte, die unabhängig voneinander und parallel betrieben werden können. Die Auftraggeber sind verpflichtet, die Vorschriften zur Trennung der Bereiche und zum Lärm einzuhalten (z. B. zur Nutzung von Parkplätzen und zum Umfang der Nutzung freier Flächen). Gleichzeitig stattfindende Veranstaltungen dürfen sich nicht gegenseitig stören. Es obliegt dem Auftragnehmer, die Veranstaltungsarten aufeinander abzustimmen; der Auftraggeber ist zur Einhaltung der Hausordnung verpflichtet.

8.2. Verbotene Tätigkeiten am Veranstaltungsort und in dessen Umgebung

  1. Der Konsum oder Missbrauch von Drogen, verbotenen Dopingmitteln oder Betäubungsmitteln,
  2. Jegliche gesetzeswidrige Tätigkeit sowie Tätigkeiten oder Verhaltensweisen, die gegen die grundlegenden Regeln des zivilisierten Zusammenlebens verstoßen, die öffentliche Moral verletzen oder die Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte anderer Personen beeinträchtigen,
  3. Jegliche Tätigkeit, die andere durch starken Lärm, Geruch, Rauch oder sonstige Umweltbelastungen stört,
  4. Der Besitz oder die Verwendung von Stich- und Schneidwerkzeugen, Waffen, pyrotechnischen Gegenständen oder sonstigen zur Erregung von Panik geeigneten Gegenständen sowie das Mitbringen jeglicher Dinge oder Geräte, die die körperliche Unversehrtheit anderer gefährden können;
  5. Gewerbliche Tätigkeiten, Werbung oder Propaganda ohne Genehmigung des Auftragnehmers (Aufstellen von Werbetafeln, Kundenstoppern, Plakaten und Verteilen von Flyern),
  6. Die Organisation oder Durchführung jeglicher Glücksspiele.
  7. Im gesamten Veranstaltungsbereich verboten sind:
  • Das Streuen von Konfetti.
  • Verwendung von Feuerwerk oder Fackeln.
  • Veranstaltung von Karaoke und anderen Partys, die mit Lärmbelästigung verbunden sind.


8.3. Verhalten am Veranstaltungsort
Verstößt eine anwesende Person gegen die oben genannten Regeln, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihre Entfernung vom Veranstaltungsort zu veranlassen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers berechtigt, die Person selbst oder mithilfe des Sicherheitsdienstes und/oder der Polizei zu entfernen.

8.4. Lärmpegel und Temperatur

Vor der Durchführung von Musik- und Tanzveranstaltungen ist eine vorherige Soundprobe unter Beteiligung der Mitarbeiter des Auftragnehmers erforderlich. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die Lautstärke zu reduzieren, wenn er der Ansicht ist, dass der jeweilige Geräuschpegel Anlass zu Beschwerden geben könnte, auch wenn die maximale Lautstärke eingehalten wird.
Im Veranstaltungssaal des Hauptgebäudes müssen die Fenster und Türen nach 22:00 Uhr geschlossen gehalten werden; Musik darf ausschließlich in Innenräumen gespielt werden. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, kann der Auftragnehmer die Veranstaltung beenden.
Im Pavillon und im Gästehaus ist nach 22:00 Uhr eine musikalische Veranstaltung mit einer Lautstärke zulässig, die den Gästen ein auf die Tanzfläche ausgerichtetes Veranstaltungserlebnis ermöglicht.

8.5. Dekoration, ausgestellte Gegenstände, Reinigung

  1. Der Auftraggeber darf Dekorationselemente oder Gegenstände nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers ausstellen oder aufstellen.
  2. Gemäß den geltenden Brandschutzvorschriften müssen Dekorationselemente und ausgestellte Gegenstände frei beweglich sein und die folgenden Anforderungen erfüllen:
    a. Sie dürfen nicht so an der Gebäudestruktur befestigt werden, dass dadurch irreversible Veränderungen an der Struktur der Immobilie und/oder der beweglichen Gegenstände verursacht werden.
    b. Den Zeitpunkt der Anlieferung, des Abtransports und der Dekoration legen die Parteien nach vorheriger Abstimmung gemeinsam fest.
    c. Für den sofortigen Abtransport des bei der Aufstellung und dem Abbau der Dekoration anfallenden Abfalls ist der Auftraggeber verantwortlich.
    d. Das Unternehmen übernimmt keine Verantwortung für die vom Auftraggeber ausgestellten Gegenstände und Dekorationselemente.
    e. Die Nachreinigung umfasst weder die Kosten für das Einsammeln und Abtransportieren einer überdurchschnittlichen, also erheblichen Abfallmenge, wie z. B. Kartons, Werbematerialien und Aktenordner, noch das Wegräumen der verwendeten Gegenstände, z. B. Banner, Fahnen und technische Geräte. Dies obliegt dem Auftraggeber; bezüglich deren Abtransport ist der Auftraggeber verpflichtet, spätestens am 5. Werktag vor der Veranstaltung mit der Etyeki Kúria Rücksprache zu halten.

 8.6. Bestimmungen zu Speisen und Getränken

  1. Auf dem Gelände des Unternehmens dürfen ausschließlich vor Ort gekaufte Speisen und Getränke verzehrt werden.
  2. Andere Produkte (Speisen, Getränke) dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Unternehmens mitgebracht werden, sofern sie den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, z. B. mit einem HACCP-Nachweis sowie einem Lieferschein und/oder einer Rechnung versehen sind und die weinbaulichen und/oder touristischen sowie gastronomischen Interessen des Unternehmens nicht beeinträchtigen. Das Mitbringen selbst zubereiteter Speisen/Getränke ist verboten.
  3. Gemäß den geltenden Lebensmittelsicherheitsvorschriften ist es nicht möglich, Speisen, die ohne Kühlung auf dem Büfett oder auf Platten angeboten werden, zu verpacken und mit nach Hause zu nehmen.

8.7. Parken

  1. Auf den Parkplätzen des Unternehmens gelten die jeweils gültigen Regeln der Straßenverkehrsordnung.
  2. Die Parkplätze verfügen über eine begrenzte Kapazität, die der Auftraggeber vor der jeweiligen Veranstaltung mit den Mitarbeitern des Unternehmens abstimmt.
  3. Die Parkplätze des Unternehmens befinden sich auf Privatgelände und sind unbewachte Parkplätze; daher haftet das Unternehmen nicht für Schäden infolge etwaiger Beschädigungen oder Diebstähle.


8.8. Fundsachen

  1. Die am Veranstaltungsort gefundenen Gegenstände bewahrt das Unternehmen dort 1 (d. h. eine) Woche lang auf.
  2. Meldet sich der Eigentümer des verlorenen Gegenstands innerhalb dieses Zeitraums nicht, übergibt das Unternehmen die Gegenstände einem wohltätigen Zweck.

 8.9. Kinder und Minderjährige

  1. Minderjährige unter 18 Jahren dürfen sich an den Veranstaltungsorten nur unter elterlicher Aufsicht aufhalten.
  2. Für die Sicherheit der Kinder ist ausschließlich die zur Beaufsichtigung des Kindes berechtigte Person (Elternteil, Erziehungsberechtigter) verantwortlich.

 8.10. Personen- und Sachschutz

  1. Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um die körperliche Unversehrtheit von sich selbst und anderen sowie die Veranstaltungsorte und Einrichtungen des Unternehmens und das Eigentum anderer zu schützen und eine Gefährdung zu vermeiden.
  2. Im Falle eines außergewöhnlichen Ereignisses (z. B. Naturkatastrophe, Feuer, Bombendrohung usw.) ist jeder Teilnehmer verpflichtet, die Anweisungen der Mitarbeiter des Unternehmens genau zu befolgen.

 8.11. Verantwortungsvolle Hundehaltung

Der Auftragnehmer legt besonderen Wert darauf, dass sich nicht nur unsere Mitmenschen, sondern alle weiteren Beteiligten wohlfühlen. Daher bitten wir unsere Gäste, die mit Hunden kommen, im Rahmen der gemeinsam mit unserem Partner, der Vigyél Haza Alapítvány, ausgearbeiteten Hundeetikette die https://kuriafamily.com/blogs/news-sparklingestate/kutyaetikett auf der Website einige einfache Regeln, durch deren Einhaltung die bei uns verbrachte Zeit für alle störungsfrei verläuft.

 8.12. Rauchen

  1. Gemäß dem Gesetz XLII von 1999 zum Schutz von Nichtrauchern ist das Rauchen sowie die Verwendung elektronischer Zigaretten seit dem 1. Januar 2012 in allen geschlossenen Räumen VERBOTEN.
  2. Das Rauchen ist ausschließlich an den dafür ausgewiesenen Orten gestattet.
  3. Bei Verstößen gegen die Rauchordnung ist der Auftragnehmer zusätzlich zu einer etwaigen behördlichen Geldstrafe berechtigt, eine Gebühr für die Beseitigung von Tabakrauch in Höhe von 50.000 (in Worten: fünfzigtausend) Forint pro verrauchten Raum zu berechnen.
  4. Wir bitten unsere Gäste, im Interesse von Ordnung und Sauberkeit die bereitgestellten Aschenbecher zu benutzen. Bei abweichendem Verhalten ist das Personal berechtigt, die Teilnehmer zur Einhaltung eines angemessenen Verhaltens aufzufordern.

 8.13. Die weinbauliche Tätigkeit der Etyeki Kúria Kft. als Eigentümerin der Immobilie

  1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Haupttätigkeitsbereich der den Veranstaltungsort bereitstellenden Etyeki Kúria der Weinbau ist, dessen Betrieb vor Ort geführt wird; daher sind die Veranstaltungen dieser Tätigkeit untergeordnet.
  2. Das Anwesen gilt als besonders gefährlicher Betriebsbereich, in dem die Weinberge Bestandteil der Produktion sind.
  3. Der Produktionsbereich des Weinguts, insbesondere der Kellerbereich, gehört nicht zum Veranstaltungsort; das Betreten ist daher verboten.
  4. Es ist verboten, die im Weingut und seiner Umgebung stattfindenden weinbaulichen Arbeiten zu stören oder zu behindern.
  5. Jegliche Tätigkeit, die die Unversehrtheit der Weinberge gefährdet, ist untersagt.

 8.14. Naturnaher Veranstaltungsort

Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Veranstaltungsort als Weinberggrundstück eingestuft ist und sich in seiner Umgebung täglich Lebewesen und Tiere aufhalten können, auf die der Auftragnehmer keinen Einfluss hat.

9. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

9.1. Höhere Gewalt:
Die Parteien erkennen als höhere Gewalt alle nachweislich eingetretenen außergewöhnlichen Umstände, Handlungen oder Ereignisse an (im Folgenden zusammen: Ereignis), die aus dem Einflussbereich einer Partei entstehen, ihr jedoch nicht anzulasten sind und die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem EM-Vertrag verhindern oder erheblich erschweren, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbar waren und deren Vermeidung durch die Partei oder Abwendung des Schadens nicht zumutbar war. Als solche gelten insbesondere: Ausfälle der Gas-, Wasser- oder Stromversorgung, Brand; Explosion; Blitzschlag; Epidemie, Dürre; schwerer Sturm, Windsturm, Schneesturm, Schneefall, starker Regen, Eisregen oder Hagel; Überschwemmung; Erdbeben; Erdrutsch; Streik; behördliche Maßnahmen oder Rechtsvorschriften, die unter Berufung auf äußere Umstände erlassen wurden.
Die Parteien betrachten solche Wetterbedingungen als höhere Gewalt, die die Durchführung einer Veranstaltung im Freien gefährden (insbesondere anhaltender und/oder heftiger Niederschlag in jeder Form sowie daraus resultierendes Eindringen von Wasser, starker Wind oder eine auf der Website www.met.hu des Ungarischen Wetterdienstes veröffentlichte Vorhersage über deren bevorstehendes Eintreten, die Unterbrechung der öffentlichen Strom- und/oder Wasserversorgung usw.). Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen und die Veranstaltung zeitlich oder örtlich sowie den Umfang der Dienstleistungen einzuschränken, auszusetzen, zu unterbrechen oder abzusagen.

Den Parteien ist bekannt, dass im Falle höherer Gewalt die Rechtsfolgen einer Vertragsverletzung nicht Anwendung finden.

Die Parteien betrachten Folgendes nicht als höhere Gewalt: die Berufung auf eine Verschlechterung der Beziehung zwischen den Auftraggebern (den Eheschließenden), die Berufung auf Kriegshandlungen, die das Gebiet Ungarns nicht betreffen, sowie die Berufung auf einen Zusammenhang mit einer Covid-19-Erkrankung. Der Tod eines nahen Angehörigen der Eheschließenden gilt im Verhältnis der Parteien nicht als höhere Gewalt; in diesem Fall ist der Auftraggeber jedoch berechtigt, innerhalb eines Jahres mit der ursprünglichen Anzahlung einen anderen Termin zu buchen. Auch eine erhebliche Verringerung der Zahl der eingeladenen Gäste betrachten die Parteien nicht als höhere Gewalt.

Die Parteien sind verpflichtet, die andere Partei unverzüglich schriftlich über den Eintritt eines Ereignisses oder Umstands höherer Gewalt oder dessen drohendes Eintreten zu informieren.

9.2. Geschäftsgeheimnis
Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Daten, Tatsachen und Informationen über den Auftragnehmer und dessen Geschäftspartner, die im Zusammenhang mit dem EM-Vertrag stehen, während der Dauer des Rechtsverhältnisses und auch danach als Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Dritten darf er – außer im Falle einer gesetzlichen Verpflichtung – nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers Auskunft erteilen. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung gelten die Schadensersatzvorschriften.

9.3. Anwendbares Recht und Gerichtsstand:
Für Fragen, die im EM-Vertrag und in diesen AGB nicht geregelt sind, gelten die jeweils einschlägigen ungarischen Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Die Parteien bemühen sich, Streitfragen, die im Zusammenhang mit dem EM-Vertrag entstehen, auf gütlichem Wege zu klären. Für den Fall des Scheiterns vereinbaren die Parteien die ausschließliche Zuständigkeit des je nach Streitwert bzw. Art des Verfahrens zuständigen Gerichtshofs von Székesfehérvár oder des Bezirksgerichts von Székesfehérvár.

9.4. Kooperations- und Informationspflicht

Die Parteien verpflichten sich, über die Unterzeichnung des EM-Vertrags hinaus spätestens am nächsten Werktag nach Aufforderung durch eine der Parteien alle weiteren erforderlichen Rechtserklärungen schriftlich abzugeben.
Verletzt eine der Parteien ihre Kooperations- oder Informationspflicht, ist sie verpflichtet, den der anderen Partei daraus entstehenden Schaden nach den allgemeinen Regeln der Haftung für durch Vertragsverletzung verursachte Schäden zu ersetzen.
Die Parteien sind verpflichtet, die andere Partei unverzüglich schriftlich über Änderungen ihrer Daten zu informieren. Unterlassen sie dies, betrachten die Parteien die Übersendung der Rechtserklärung an die bekannte Adresse als rechtswirksame Mitteilung.

9.5. Mitteilungen und Übermittlung von Rechtserklärungen
Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein per Einschreiben mit Rückschein versandter Brief am 5. Tag nach seiner Aufgabe bei der Post auch dann als beim Empfänger eingegangen gilt, wenn die Zustellung der Sendung aus irgendeinem Grund scheitert (insbesondere wenn sie mit dem Vermerk „unbekannt“, „verzogen“, „Adresse unzureichend“, „Annahme verweigert“ oder „nicht abgeholt“ usw. an den Absender zurückgesandt wird).
Die Parteien betrachten auch Mitteilungen, die in Form einer einfachen elektronischen Nachricht von der in dieser Vereinbarung angegebenen E-Mail-Adresse versandt werden oder dort eingehen, als schriftlich abgegeben. Die Parteien vermuten, dass nur die Person Zugriff auf die in dieser Vereinbarung angegebene E-Mail-Adresse und die damit verbundenen Daten hat, die diese im vorliegenden Vertrag oder während des Rechtsverhältnisses als elektronische Kontaktmöglichkeit angegeben hat. E-Mail-Nachrichten gelten zum Zeitpunkt der Zustellbestätigung des E-Mail-Systems, andernfalls am Tag ihrer Versendung als zugestellt, es sei denn, das E-Mail-System informiert den Absender über die Unzustellbarkeit.

9.6. Geltungsbereich der AGB-Bestimmungen
Widerspricht eine Bestimmung des EM-Vertrags einer Bestimmung der AGB, sind die Bestimmungen des EM-Vertrags maßgeblich.
Die Hausordnung ist Bestandteil der AGB. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ihre Bestimmungen einzuhalten und deren Einhaltung durch seine Gäste sicherzustellen.
Verfügt der Auftraggeber ebenfalls über AGB, sind deren Bestimmungen für das Unternehmen nur dann maßgeblich, wenn sie nicht im Widerspruch zu den AGB des Auftraggebers oder den Bestimmungen des EM-Vertrags stehen.
Der Veranstalter ist berechtigt, diese AGB einseitig zu ändern. Die geänderten Bestimmungen treten mit der Veröffentlichung der geänderten AGB auf der 
https://kuriafamily.com/pages/sparklingestate Mit ihrer Veröffentlichung auf der Website treten sie mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die geänderten AGB-Bestimmungen berühren weder das in den abgeschlossenen EM-Verträgen vereinbarte Dienstleistungsentgelt noch die Voraussetzungen für die Beendigung des Rechtsverhältnisses.

Etyek, 28.06.2024.